Amtliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
Am 9. September 2003 hat die Fraport AG Frankfurt Airport
Services Worldwide (Fraport AG) beim Regierungspräsidium Darmstadt
den Antrag auf Feststellung des Plans für den beabsichtigten Ausbau
des Flughafens Frankfurt Main gestellt. Das Vorhaben umfasst im
Wesentlichen:
- Neubau einer Landebahn nordwestlich des bestehenden Flughafens
im Kelsterbacher Wald mit den dazugehörigen Rollbahnen und der
Anflugbefeuerung
- Anpassung der Vorfelder und des Rollfeldes einschließlich des
Neubaus von Abrollwegen
- Erweiterung der sonstigen Flughafeneinrichtungen, z. B. durch
die Neuerrichtung von Passagieranlagen (Terminal 3), Frachtanlagen
(Hallen für Frachtabfertigung), Werftanlagen, Betriebs- und
Verwaltungsgebäuden und Änderungen an flughafeninternen Straßen;
hierzu soll eine Erweiterung des Flughafengeländes nach Süden in den
Bereich des Mark- und Gundwaldes erfolgen
- Anpassung von Ver- und Entsorgungsanlagen; hierzu gehört auch
die Verlegung von Leitungstrassen
- Änderungen an öffentlichen Straßen, insbesondere Ausbau der
Bundesautobahn A 5 zwischen dem Autobahnkreuz Frankfurt und der
Anschlussstelle Zeppelinheim, Erweiterung der Anschlussstelle
Zeppelinheim, Errichtung von Brückenbauwerken über die
Bundesautobahn A 3 und Verlegung der Kreisstraße K 152/K 823
- Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für Triebwerke
- Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und
Landschaft
Durch den geplanten Ausbau soll eine Erhöhung der Kapazität des
Flughafens Frankfurt Main auf einen Koordinierungseckwert von 120
Flugbewegungen pro Stunde und 657.000 Flugbewegungen pro Jahr
ermöglicht werden.
Außerdem hat die Fraport AG eine Einschränkung des
Nachtluftverkehres am Flughafen Frankfurt Main beantragt. Dabei soll
die Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr von planmäßigen Flugbewegungen
frei bleiben. Darüber hinaus hat die Fraport AG weitere
Betriebsbeschränkungen beantragt wie z. B. den Ausschluss von
besonders lauten Luftfahrzeugen (ohne Lärmzulassung nach Anhang 16
zum ICAO-Abkommen) und Beschränkungen für Kap. 2-Flugzeuge.
Das Vorhaben umfasst Maßnahmen innerhalb der Gemarkungen der
Städte Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Kelsterbach,
Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Rüsselsheim; die Maßnahmen zum
Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft sind
außerdem in den Städten Rodgau und Steinau an der Straße sowie in
den Gemeinden Bischofsheim, Egelsbach, Ginsheim-Gustavsburg,
Nauheim, Riedstadt, Ronneburg und Trebur vorgesehen.
Die geplanten Erweiterungen bedürfen nach §8 des
Luftverkehrsgesetzes (Luft VG) eines Planfeststellungsverfahrens.
Als Teil dieses Verfahrens ist gemäß § 3e Absatz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Ziffer 14.12.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die Antragsunterlagen in
der Zeit vom 17. Januar 2005 bis einschließlich 16. Februar2005 bei
... von ... Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
- Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch das Vorhaben
berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist, also spätestens bis 02. März 2005 (maßgeblich ist
der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des
Poststempels) bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
(Anhörungsbehörde), Wilhelminenstraße 1-3, 64289 Darmstadt
(Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder
bei den auslegenden Städten und Gemeinden schriftlich oder zur
Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Unterlagen
werden in den Städten Darmstadt, Dietzenbach, Dreieich, Eschborn,
Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Gernsheim, Griesheim,
Groß-Gerau, Hanau, Hattersheim am Main, Heusenstamm, Hochheim am
Main, Hofheim am Taunus, Kelsterbach, Langen, Langenselbold,
Maintal, Mainz, Mörfelden-Walldorf, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg,
Obertshausen, Offenbach am Main, Pfungstadt, Raunheim, Reinheim,
Rodgau, Rüsselsheim, Schwalbach am Taunus, Steinau an der Straße,
Weiterstadt und Wiesbaden, den Gemeinden Bischofsheim, Büttelborn,
Egelsbach, Erlensee, Erzhausen, Ginsheim-Gustavsburg, Groß-Zimmern,
Hasselroth, Kriftel, Liederbach am Taunus, Messel, Nauheim, Otzberg,
Riedstadt, Rodenbach, Ronneburg, Roßdorf, Sulzbach und Trebur, den
Verbandsgemeinden Bodenheim, Gau-Algesheim, Nieder-Olm und
Nierstein-Oppenheim sowie in der Ortsgemeinde Schwabenheim
ausgelegt.
Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (E-Mail) ist
nicht möglich. Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der
Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 10 Absatz 4
LuftVG).
Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der
Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend
gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen
erkennen lassen. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten
die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke
angegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen grundsätzlich
personenbezogen an die Vorhabensträgerin weitergeleitet werden,
damit diese zur geltend gemachten Betroffenheit Stellung nehmen
kann. Nur in besonders begründeten Einzelfällen können die
personenbezogenen Daten der Einwenderinnen und Einwender vor der
Weitergabe an die Vorhabensträgerin anonymisiert werden. Diese
Ausnahme kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der
Einwenderin bzw. dem Einwender durch die Weitergabe der Daten an die
Vorhabensträgerin besondere und unzumutbare Nachteile entstehen
würden. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel durch die Einreichung
von Einwendungen durch Flughafenbeschäftigte gegeben sein. Die
Einwenderinnen und Einwender werden daher gebeten, Gründe, aus denen
sich gegebenenfalls ein besonderes Schutzbedürfnis ableiten lässt,
das gegen eine personenbezogene Weitergabe der Einwendung an die
Fraport AG spricht, im Einwendungsschreiben detailliert darzulegen.
In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die
Einwenderin bzw. der Einwender in Person zu erkennen geben muss,
sofern eine Behandlung ihrer/seiner Einwendungen im nachfolgenden
Erörterungstermin gewünscht bzw. in einem späteren Gerichtsverfahren
gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt wird.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf
Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht
werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine
Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit seinem bzw. ihrem Namen
und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Vertreterin oder
Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige
Einwendungen, die nicht diesen Erfordernissen entsprechen, können im
Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift
nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz - HVw VfG).
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen
den Plan erhobenen Einwendungen mit der Trägerin des Vorhabens, den
Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen
erhoben haben, in einem von der Anhörungsbehörde noch festzulegenden
Termin erörtert. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben
haben, werden von dem Erörterungstermin entsprechend benachrichtigt.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der
Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann
diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6
HVwVfG).
Die Vertretung beim Erörterungstermin durch einen
Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der
Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten im Erörterungstermin
kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden (§ 73 Absatz 5 Nr. 3
HVwVfG).
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die
Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder
die Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der
Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in
dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
- Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die
Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung) über die Einwendungen, über die bei
der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt
worden ist.
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) über
die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz
5 HVwVfG).
- Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit
nach § 9 Absatz 1 UVPG.
- Mit dem Beginn der Auslegung dürfen auf den vom Plan
betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich
erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht
berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von
Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren
unberücksichtigt (§ 8 a Absatz 1 LuftVG).
Regierungspräsidium Darmstadt III 33.3 - 66 m 28 - Frankfurt/Landebahn
[Anm.d.Red.: Einwendungen via Fax sind möglich.
Die Faxnummer des RP ist 06151 / 12 3614
Weiterhin bitten wir jeden zu prüfen, ob es nicht einen triftigen Grund
gibt, die personenbezogene Weitergabe der Daten an Fraport zu verbieten. Typische Beispiele sind nicht
nur Angestellte bei Fraport, sondern auch Familienangehörige,
jeder der mit Fraport "Geschäfte" macht (das ist nur schwer kontrollierbar), ...]
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